1. Allgemeines

1.   Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

  1.   Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäfts-verkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

3.   TG Industriedienstleistungen GmbH liefert ausschließlich an gewerbliche Bedarfsträger. Durch seine Bestellung bestätigt der Kunde, dass er Gewerbetreibender ist und die bestellte Ware für die Deckung gewerblichen Bedarfs bestimmt ist. Infolgedessen finden die gesetzlichen Regelungen zum Gebrauchsgüterkauf keine Anwendung.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Pro­ben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.
  2. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die TG-Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikel-Bezeichnungen ist unverbindlich.
  3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  4. Der Mindestbestellwert beträgt 750,00 € Netto-Warenwert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Aufträge unter diesem Bestellwert, die wir aus Kulanzgründen dennoch annehmen, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Bestellungen müssen schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns ent­sprechende Anpassung unserer Preise vor.
  3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht aus­drücklich anders vereinbart, in €.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise ge­troffen ist, gilt Folgendes: Zahlung sofort netto Kasse nach Rechnungsdatum. Wird einzelvertraglich eine Skontokondition gewährt, so wird als Bemessung einzig der Netto-Warenwert, also exklusive Kosten für Verpackung, Fracht etc. zugrunde gelegt. Auf Werkzeugkosten sowie Aufträge mit einem Nettowaren­wert unter 350,-- € wird kein Skonto gewährt. Ein vereinbartes Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lie­ferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bielefeld.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes vereinbart, nur möglich, wenn der Gegen­anspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
  4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung haften. Im Falle der Annahme von Wech­seln werden Diskont und anfallende Spesen berechnet; die Annahme erfolgt vorbehaltlich des Rechts, jederzeit Barzahlung gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen. Bei Zahlung mit Schecks kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns einge­gangen sind. Bei Annahme von Wechseln wird kein Skonto gewährt.

 

  1. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere ge­samten Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch aus­stehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Be­zug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.
  2. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

7. Bei Überschreiten der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % bezogen auf den gesamten außenstehenden Betrag zu berechnen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen, wenigstens jedoch 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu ver­arbeiten und zu veräußern.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Salden­forderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dieses gilt gleichermaßen für An­sprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen ein­zuziehen.
  5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegen­über nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 6 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir be­rechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Be­sitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rück­tritt vom Vertrag.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers  insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
  9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

 

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Bielefeld oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Lager bzw. das Werk verlassen hat oder die Versand­bereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.
  2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nach­weislich auf die Fertigstellung oder Ab­lieferung des Liefergegenstandes oder die Durch­führung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unver­schuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei länger­ währender Fristüberschreitung sind wir und - nach vorange­gangener Nachfristsetzung - der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer bald­möglichst mitteilen.
  3. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein- oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugs­entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.
  5. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Das Gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.
  6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der be­nötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrs­üblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf aus­drücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.
  7. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10 %, bei Sonderanfertigung von 20 % steht uns gegen Berechnung frei.
  8. Zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit steht es uns bei Lieferung Profilen, die in den gültigen Verkaufsunterlagen als Lagerware gekennzeichnet sind, frei, statt der vom Kunden bestellten Länge die nächst längere verfügbare gegen Berechnung zu liefern.

 

VII. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
  2. Bei Anlieferungen,  die sichtbare Mängel an der Transportverpackung aufweisen, muss der Kunde die Annahme der Ware verweigern. Tut er dies nicht, übernehmen wir keinerlei Haftung hinsichtlich Vollzähligkeit oder Beschädigung der angelieferten Ware.
  3. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung, die nicht auf Punkt VII/ 2 zurückzuführen sind, müssen un­verzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

 

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX -
Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers für die bemängelte Ware in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
  3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadens­ersatz­ansprüche gemäß Abschnitt IX - vom Vertrag zurücktreten oder nach vorheriger Absprache die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Wir sind berechtigt, Reklamationen abzulehnen, wenn der Käufer uns nicht binnen 4 Wochen nach Aufforderung das mangelhafte Teil vorgelegt hat; dies gilt dann nicht, wenn die Vorlage des Teiles auf Grund seiner Beschaffenheit oder des Verbaus etc. nicht möglich sein sollte.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.
  7. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

Rechtsmängel

IX. Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Nr. 2 und Nr. 3 gehaftet wird.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

  1. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im vorgenannten Fall der leichten Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach auf 1.000 EUR pro Schadensfall begrenzt.
  2. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regeln unberührt.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI. Toleranzen

  1. Für Schläuche und Profile gelten, mit Ausnahme der Artikel aus geschäumten Materialien, so­weit in vereinbarten DIN-Normen, Werksnormen und sonst nicht anders angegebenen (z.B. in Technischen Lieferbedingungen oder unseren Zeichnungen), folgende Toleranzen als vereinbart:
  • bei Profilen, soweit messbar:
    Breite, Höhe und Durchmesser, DIN 16941-3A, sehr grob;
  • bei Schläuchen:
    Innendurchmesser:     bis 5 mm                     +0,1/-0,2 mm
                                    über 5 bis 8 mm            +0,2/-0,3 mm
                                    über 8 mm                   +2,5 %/-3 %

Wanddicke:            bis 0,7 mm                   +0,1/-0,1 mm
                                                              über 0,7 bis 1,5 mm                            +0,15/-0,15 mm
                                                              über 1,5 mm   ± 10 %

  • Für Fabrikationslängen (einschl. Silikon) gelten Längentoleranzen gemessen bei Raumtemperatur unmittelbar nach der Fertigung, bei Profilen und Schläuchen gemäß DIN 16941-3 A, bei Bunden und Rollen:
    ± 2 %.
  • bei Schläuchen und Profilen aus Silikon gelten Formtoleranzen gem. DIN 7715 E3.
  1. Shore-A-Härteangaben verstehen sich für einen Toleranzbereich von ± 3 bei Thermoplasten und ± 5 bei Elastomeren. Handelsübliche Abweichungen im Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung. Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, TL, Werks­normen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde Abweichungen von Maß, Gewicht, Stückzahl und Güte sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen oder nach den entsprechenden Normen zulässig. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht über­nommen.

XII. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

  1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werk­zeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres In­halts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen ver­pflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchs­mustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet  werden.
  3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Form­einrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Ein­fahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und For­men sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

 

XIII. Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, vereinbart.
  2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Ver­mögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die TG Industriedienstleistungen GmbH berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.